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Dokument-ID: 1047861
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 6.
idF BGBl. Nr. 162/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 166 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
Ist für ein minderjähriges uneheliches Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Vormund bestellt worden, so erlischt dessen Amt mit diesem Zeitpunkt, wenn dieses Bundesgesetz für die gesetzliche Vertretung des Kindes anderes vorsieht.