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Judikatur | Leitsatz
Erläuterungen zum Begriff „Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses“ iSd § 2 Abs 1 Satz 1 MRG
OGH: Hauptmiete liegt gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 MRG – in der hier maßgebenden Fassung des WohnungseigentumsbegleitG 2002, BGBl I Nr 71/2002 – dann vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer der Liegenschaft oder mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses abgeschlossen wird. Untermiete dagegen liegt gemäß § 2 Abs 2 MRG vor, wenn der Mietvertrag mit einer Person geschlossen wird, die nicht im Abs 1 aufgelistet ist. Seit dem In-Kraft-Treten des 3. WÄG mit 01.03.1994 kann auch der „Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses“ Hauptmietrechte begründen. Dieser Begriff muss iSd Rechtsprechung dahingehend verstanden werden, dass der Vertragszweck darauf gerichtet sein muss, den Mieter/Pächter eine gewinnbringende Verwertung der Bestandobjekte durch Weitergabe zu ermöglichen. Es ist hier also eine teleologische Korrektur angebracht. Einerseits ergibt sich schon aus dem sonst unnötigen Attribut „ganz“, dass es sich um ein Haus handeln muss, das seiner Art nach aus selbstständigen Mietgegenständen besteht, die üblicherweise gesondert vermietet werden. Andererseits müssten darunter auch eine wirtschaftliche Einheit bildende Teile des Hauses – jedenfalls selbstständige Trakte – verstanden werden.