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WEKA (gau) | Judikatur | Leitsatz
Gewährleistungsbehelfe bei Feuchtigkeitsschäden einer Garage
OGH: Bei Mängeln von Trenn- und Außenmauern, wie in diesem Fall durch die Garagenmauer eindringende Feuchtigkeit, handelt es sich um Mängel von allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die Wahl eines Gewährleistungsbehelfs für jene allgemeinen Teile steht grundsätzlich nicht jedem Wohnungseigentümer alleine zu, sondern wird durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft entschieden. Ein derartiger Beschluss ist nicht erforderlich, wenn, bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen die Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden und daher kein Interessenskonflikt vorliegt.