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Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz
Anspruch des Wohnungseigentumsbewerbers auf Löschung einer nachrangigen Dienstbarkeit?
OGH: Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs 2 WEG 2002) angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs 1 GBG ist gem § 40 Abs 4 WEG 2002 entsprechend anzuwenden. Dieser regelt, dass, wenn die Einverleibung der Veräußerung einer Liegenschaft bewilligt wird, auf Ansuchen jener Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen ist, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anerkennungsgesuches erwirkt worden sind. Die sinngemäße Anwendung des § 57 Abs 1 GBG setzt nach Judikatur und Lehre voraus, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts erfolgt ist (RIS-Justiz RS0106441). Der Löschungsantrag kann sowohl gleichzeitig mit dem Einverleibungsgesuch (vgl RS0130624) als auch nach dem Eintragungsbeschluss und vor Eintritt seiner Rechtskraft, spätestens aber 14 Tage nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung gestellt werden (RS0060998; zur Rechtskraft RS0061017).