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Dokument-ID: 917049
WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Zur Anrechnung des durch die Verwendung eines hergestellten Werks lukrierten Nutzens bei Wandlung des Vertrags
OGH: Bei einem berechtigten Begehren auf Wandlung eines Vertrages muss sich die diese geltend machende Partei jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen lassen, den sie durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat. Durch diese hat sie sich nämlich die Kosten einer anderweitigen Beschaffung erspart. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob ein Nutzen anzurechnen ist und worin dieser konkret besteht.