Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach wertsicherung lieferte 536 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(108)
Mietrecht
Mietrecht
(108)
- (73) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (73)
- (3) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (3)
- (1) Mietanbot Mietanbot (1)
- (68) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (68)
- (8) Befristung Befristung (8)
- (17) Mietzins Mietzins (17)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (9) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (9)
- (1) Mieterschutz Mieterschutz (1)
- (2) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (2)
- (1) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (1)
- (10) Wohnungseigentumsrecht Wohnungseigentumsrecht (10)
- (12) Kommentare Kommentare (12)
-
(108)
Mietrecht
Mietrecht
(108)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 399c. Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.
(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des § 397 Abs. 2 erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sowie § 393 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Die für den Vollzug einer Verfügung nach § 382b, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)