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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Sturz bei Glatteis am Hinterausgang – wer haftet?
OGH: Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte von einer Vermieterin mit dem Winterdienst (Schneeräumung, Bestreuung und Eisfreimachung der Zugangs- und Innenwege und der Stufen der Liegenschaft „entsprechend § 93 StVO“) beauftragt. Die Vereinbarung enthielt auch eine Klausel, wonach der Auftragnehmer „für Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter dem Dritten gegenüber bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen entstehen“, hafte. In der Folge stürzte eine Mieterin beim Verlassen des hinteren Ausgangs des Hauses auf Glatteis und verletzte sich. Der Beklagte hatte an diesem Tag einen völlig unerfahrenen Mitarbeiter eingesetzt. Dieser hatte nur vor, jedoch nicht im Bereich der hinteren Ausgänge und Wege der Liegenschaft gestreut, weshalb sich dort die unfallursächliche Eisplatte gebildet hatte. Die Mieterin berief sich auf die zwischen Beklagtem und Vermieterin getroffene Vereinbarung: Diese sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB, da der Beklagte darin ausdrücklich die Haftung für ebensolche Schäden Dritter übernommen habe.