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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Mietzinsminderung zu 100 % und grobem Verschulden
OGH: Bei unterbliebener oder verspäteter Zahlung des Mietzinses hat der Mieter jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche rechtlich die Annahme eines groben Verschuldens am Entstehen eines Zahlungsrückstands auf seiner Seite ausschließen. Verbleibende Zweifel daran gehen zu seinen Lasten. Ob den Mieter grobes Verschulden trifft, ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Sie bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, es sei denn, das Berufungsgericht hätte den ihm dabei eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten.