Ihre Suche nach eine lieferte 5881 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Suchergebnis filtern

  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • Jedes Datum
Dokument-ID: 111048

Vorschrift

Hausbesorgergesetz (HausbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Anderweitige Beschäftigung

idF BGBl. Nr. 16/1970

Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.