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Dokument-ID: 075032

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Unwiderruflichkeit der Schenkungen.

§ 946.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.