Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am 27. April 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4324 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Suchergebnis filtern

  • x
  • Alle Kategorien
  • Jedes Datum
Dokument-ID: 075037

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

3) Verkürzung des schuldigen Unterhalts;

§ 950.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer jemanden den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann dessen Recht durch Beschenkung eines Dritten nicht verletzen. Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, den Beschenkten um die Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten vermag. Bey mehreren Geschenknehmern ist die obige (§. 947) Vorschrift anzuwenden.