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Dokument-ID: 1093841
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 22. Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das bereits vom Verwalter gepfändet worden ist, so wird der Verwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den weiteren betreibenden Gläubiger tätig.
(BGBl. I Nr. 86/2021)