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Dokument-ID: 086623

Vorschrift

Zustellgesetz (ZustG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Zustellung zu eigenen Handen

idF BGBl. I Nr. 5/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

(BGBl. I Nr. 5/2008)