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Dokument-ID: 074992

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 911.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.