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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Vorwegzustimmung von baulichen Maßnahmen im WE-Vertrag
OGH: Dem OGH zufolge ist eine im Wohnungseigentumsvertrag erteilte Vorwegzustimmung nach den §§ 914 f ABGB auszulegen. Das gilt auch für die Vorwegzustimmung zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen. Nennt die Vereinbarung nicht ausdrücklich die Grenzen der Zustimmung zu baulichen Veränderungen und ergeben sich diese auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden, können jene Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Miteigentümern und Wohnungseigentümern gelten. Zu nennen sind insbesondere die Grundsätze des § 16 Abs 2 WEG 2002. Durch diese interpretative Vorgehensweise soll der Vertrag bzw die Zustimmungserklärung so verstanden werden, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.