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Zur einstweiligen Verfügung bei einem Vorkaufsrecht an einem Teil eines nicht im WE stehenden Hauses
OGH: Im Anlassfall war der Gegner der gefährdeten Partei Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet ist. Über ein Geschäftslokal im Parterre des Hauses schlossen die Parteien einen Mietvertrag. In § 17 des Mietvertrags wurde der gefährdeten Partei als Mieter am Mietgegenstand ein (obligatorisches) Vorkaufsrecht eingeräumt. Später verkaufte der Eigentümer die Liegenschaft an eine Immobilien-GmbH. Der Gefährdete beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO, mit der dem Gegner verboten werden sollte, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft oder Teile derselben zu veräußern.