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Dokument-ID: 692950
Zum stillschweigenden Abschluss eines Mietvertrages
OGH: Ganz allgemein setzt ein Vertragsabschluss aufgrund konkludenten Verhaltens voraus, dass trotz Anlegung eines strengen Maßstabs kein vernünftiger Grund bestehen dürfe, daran zu zweifeln, dass beide Vertragsteile den Willen hatten, eine derartige Rechtsfolge herbeizuführen. Beide Teile müssen somit die Absicht haben, einen Vertrag zu schließen.