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Ist die inhaltliche Überprüfbarkeit von Vorschreibungen im streitigen Verfahren zulässig?
OGH: Nach bereits bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung können Akontozahlungen auch dann noch eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. Solange der Abrechnungssaldo nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, besteht also weiterhin die Pflicht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, die im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten.