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Dokument-ID: 340316

Kommentar

§ 29 MRG

Allgemeines

Gem § 29 MRG wird ein Mietverhältnis aufgelöst durch:

  • Zeitablauf/Ablauf der vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses
  • Ordentliche Aufkündigung unter Einhaltung der Fristen und Termine
  • Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung)
  • Untergang des Mietgegenstandes

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