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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Nachträgliche WE-Begründung im Mischhaus trotz baulicher Veränderungen?
OGH: Die Parteien des Verfahrens waren Miteigentümer einer Liegenschaft mitsamt Wohnhaus, wobei es sich dabei um ein Mischhaus handelte. Das bedeutet, dass es teilweise im Wohnungseigentum und teilweise im schlichten Miteigentum stand. Für jene Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum standen, wurden Miteigentümern oder Wohnungseigentümern durch Benutzungsregelungen ausschließliche Benützungsrechte eingeräumt. Die Kläger begehrten die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft und die Begründung von Wohnungseigentum nach dem Teilungsvorschlag. Die beklagten Parteien wendeten ein, dass dieser Vorschlag aufgrund späterer Umbauten überholt sei und dass dieser auch allgemeine Teile des Hauses betreffe, für die die Zustimmung aller benötigt würde.