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Dokument-ID: 074756

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 683. c) Dienstnehmer

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Hat der Verstorbene seinen Dienstnehmern ein Vermächtnis hinterlassen und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, die im Zeitpunkt seines Ablebens in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)