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5 Ob 222/24v; OGH; 30. Jänner 2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin R*, vertreten durch Ortner Rechtsanwalts GmbH in Wien gegen die Antragsgegner 1. M*, 2. M*, 3. D*, 4. C*, 2.-4. Antragsgegner vertreten durch Dr. Piotr Pyka, MSc, Rechtsanwalt in Wien, 5. D*, 6. D*, 7. V*, 8. Y*, wegen § 24 Abs 6 iVm § 52 Abs 1 Z 4 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2024, GZ 40 R 114/24x 32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
[1] Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.
[2] Am 27.08.2023 wurde ein Umlaufbeschluss der Eigentümergemeinschaft zum Thema „Annahme von Abtretungserklärungen einzelner Grundeigentümer zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft“ angeschlagen. Darin war festgehalten, dass der Antragstellerin kein Stimmrecht zustehe, weil Beschlussgegenstand ein Rechtsstreit mit ihr sei. 2.928 von 4.268 Anteilen stimmten für diesen Beschluss.
[3] Das Erstgericht wies den auf § 24 Abs 6 WEG gestützten Beschlussanfechtungsantrag der Antragstellerin ab.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit EUR 10.000,– übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu, weil die Frage, ob bei einer Beschlussfassung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, von den Umständen des Einzelfalls abhänge.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0108768 [T3, T7]) ist die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft durch Umlaufbeschluss zulässig. Einer zuvor gesonderten Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise bedarf es nicht (5 Ob 100/08d). Allerdings ist allen Mit- und Wohnungseigentümern – auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition und sogar den nach § 24 Abs 3 WEG vom Stimmrecht Ausgeschlossenen (RS0118846 [T2]; 5 Ob 238/20s) – Gelegenheit zur Äußerung zu bieten. Wurde dem vom Stimmrecht Ausgeschlossenen vor Bekanntmachung des Beschlusses keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben, würde dies einen Fehler in der Beschlussfassung begründen (RS0118846 [T3]).
[7] 2. Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, vor allem vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 ist nicht geboten (RS0124152). Die Beurteilung dieser Frage wäre für den Obersten Gerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre (5 Ob 238/20s). Eine solche zeigt die Revisionsrekurswerberin aber nicht auf.
[8] 3. Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 5 Ob 57/09g, von der die Vorinstanzen angeblich abgewichen sein sollen, ist nicht einschlägig. Sie zitierte zwar die ständige Rechtsprechung, dass ein initiierter schriftlicher Umlaufbeschluss erst dann rechtswirksam zustande kommt, wenn auch dem letzten Mit- und Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde (RS0108769 [T1]), befasste sich aber dann nur mit der Frage, ob die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an dessen Anschrift zu erfolgen hat, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekanntgegeben hatte. Sie billigte die dort von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, für die Möglichkeit der Beteiligung am Umlaufbeschlussverfahren müsse die Verständigung entsprechend den sich aus §§ 25 Abs 2, 24 Abs 5 WEG ergebenden Grundsätzen erfolgen, sodass ein Hausanschlag des Beschlussentwurfs allein nicht genüge. Zur hier zu beurteilenden Frage, ob die unstrittig auch an die Antragstellerin an ihre Anschrift übermittelte Bekanntgabe des Beschlussentwurfs im Einzelfall ausreichend Gelegenheit zur Äußerung bot, trifft die Entscheidung keine Aussage.
[9] 4. Für die von der Revisionsrekurswerberin vertretene Auffassung, neben der hier ohnedies erfolgten Übersendung des Formulars mit dem beabsichtigten Umlaufbeschluss und dem Ersuchen um Rückübermittlung bis längstens 15 Tage danach hätte es noch eines gesonderten Hinweises darauf bedurft, dass damit der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung geboten wird, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Nach der Rechtsprechung (RS0108769) liegt in der Übersendung eines Unterschriftsformulars, was auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, die dieser Beschlussfassung selbst vorangehende schriftliche Verständigung. Die Forderung, einem schriftlichen Umlaufbeschluss müsse jedenfalls eine getrennte schriftliche Verständigung oder, wie die Antragstellerin offenbar meint, eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung vorangehen, findet demgegenüber im Gesetz keine Deckung (RS0108769).
[10] 5. Die Auffassung der Vorinstanzen hält sich daher im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die im übersendeten Schreiben mit dem Beschlussentwurf gesetzte Frist von 15 Tagen unter Berücksichtigung des Umstands, dass Beschlussgegenstand nur die Annahme der Abtretungserklärungen war, die ohnedies zuvor bereits Thema einer Eigentümerversammlung im Beisein der Antragstellerin gewesen waren, sodass sie vom Inhalt des beabsichtigten Beschlusses schon vor Übersendung des Beschlussentwurfs grundsätzlich informiert war, für ausreichend zu erachten, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden, zumal auch der Anschlag des Beschlusses erst am 27.08.2023, also weitere neun Tage später erfolgte. Die Ansicht, der Antragstellerin sei damit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, ungeachtet ihres Stimmrechtsausschlusses andere Mit- und Wohnungseigentümer von einer Gegenposition zu überzeugen, ist nicht korrekturbedürftig.
[11] 6. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Leitsätze
-
Zur Aufforderung zur Äußerung beim Umlaufbeschluss
Erfolgt die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft durch Umlaufbeschluss, ist allen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung zu bieten. Die Orientierung an der Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 ist dabei nicht zwingend. Dem schriftlichen Umlaufbeschluss muss auch keine getrennte schriftliche Verständigung oder eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung vorangehen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 222/24v | OGH vom 30.01.2025 | Dokument-ID: 1203761