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Dokument-ID: 074677

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 570. Wesentlicher Irrtum

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat.

(BGBl. I Nr. 87/2015)