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Judikatur | Leitsatz
Was gilt für vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 abgeschlossene Benützungsvereinbarungen?
OGH: Vor Inkrafttreten des WEG 2002 konnten Benützungsvereinbarungen aller Wohnungseigentümer sowohl mündlich als auch konkludent durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart geschlossen werden. Der nun in Kraft stehende § 17 Abs 1 WEG 2002 sieht die Schriftlichkeit als Formvoraussetzung für Benützungsvereinbarungen über verfügbare allgemeine Teile einer Liegenschaft vor. Das bedeutet aber nicht, dass davor zulässigerweise mündlich oder konkludent abgeschlossene Benützungsvereinbarungen ihre Wirksamkeit verloren hätten. Auch die Übergangsregelung des § 56 Abs 3 WEG 2002 hat nach alter Rechtslage wirksam zustande gekommene Benützungsvereinbarungen nicht beseitigt.