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Vorschrift
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG)
§ 15. Gebührenfreiheit für bestimmte Unterhaltsvorschussentscheidungen
idF BGBl. I Nr. 106/2021 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023
Abweichend von § 24 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, ist für Entscheidungen über die Gewährung von Vorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, keine Pauschalgebühr zu entrichten. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Beschluss über die Bewilligung solcher Vorschüsse nach § 13 Abs. 1 Z 6 UVG bereits die Zahlungspflicht für eine Pauschalgebühr ausgesprochen wurde, tritt diese von Gesetzes wegen außer Kraft; bereits bezahlte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen.