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Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 385. Drittverbot
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Das in § 382 Z 7 bezeichnete Verbot wird dem Inhaber der Sachen gegenüber mit Zustellung an ihn wirksam.
(BGBl. I Nr. 86/2021)
(2) Er haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Übergabe an einen auf seinen Antrag vom Gerichte zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.
(3) Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß § 379 Abs. 3 Z 3 erlassen wurde.
(4) Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag der gefährdeten Partei gleichzeitig mit dem Drittverbot aufzutragen, binnen vier Wochen eine Erklärung nach § 301 abzugeben. Für die mit der Abgabe dieser Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz 25 Euro zu. Das Gericht hat auf Antrag des Drittschuldners der gefährdeten Partei den Ersatz der Kosten an den Drittschuldner aufzuerlegen.
(BGBl. I Nr. 100/2016)