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Dokument-ID: 050783
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 78.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Wenn der, an den eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht außerbücherlich gelangt ist, darauf ein Recht, das Gegenstand der öffentlichen Bücher ist, einem anderen eingeräumt hat, kann letzterer die Eintragung der Rechte seines Vormannes verlangen.