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Dokument-ID: 050784
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 79.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Auch der Bürge kann, wenn der Gläubiger das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung des Pfandrechtes an der Liegenschaft oder dem bücherlichen Recht seines Schuldners nicht ausübt, im Namen des Gläubigers die Eintragung begehren.