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Dokument-ID: 1093950
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 468. Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen
idF BGBl. I Nr. 136/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro.
(BGBl. I Nr. 136/2023)