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Dokument-ID: 050785
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 80.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für sich und im Namen der übrigen Teilhaber ansuchen.