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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Rechnungslegung gegen einen bloß faktisch ausübenden Verwalter
OGH: Grundsätzlich richtet sich die Entscheidung, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln ist, nicht nach der tatsächlichen Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Vorbringens der Partei und dessen Inhalt. Das bedeutet, dass sich die Wahl des Rechtsweges maßgeblich am Wortlaut des Begehrens und der Sachverhaltsbehauptungen der das Verfahren einleitenden Partei orientiert. Ist die Art des Verfahrens zweifelhaft, hat das Gericht selbst darüber zu entscheiden. Der Antrag, in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, bezog sich auf die Frage, ob eine Durchsetzung der Ansprüche nach §§ 20, 34 WEG 2002 gegen einen faktischen Verwalter möglich ist.