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Judikatur | Leitsatz
Zur Haftung des Verwalters gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern
OGH: Der Verwalter nach dem WEG steht in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern nur zur Eigentümergemeinschaft. Er ist nach stRsp verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen, wobei Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach pflichtgemäßem Ermessen eigenständig setzen. Die Behebung von Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintritts (wie im Anlassfall) gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft und zählt daher stets zur ordentlichen Verwaltung.