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Dokument-ID: 159245
Vorschrift
Maklergesetz (MaklerG)
§ 25. Krämermakler
idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996
Auf Handelsmakler, die die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, sind die Bestimmungen über Schlußnoten und Tagebücher nicht anzuwenden.