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Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz
Zur Beschlussanfechtung nach § 24 Abs 6 WEG 2002
OGH: Gem § 25 Abs 2 WEG 2002 sind die Einberufung der Eigentümerversammlung und die dabei zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich auf die in § 25 Abs 5 vorgesehene Art mitzuteilen. Zweck dieser Verständigungspflicht ist es, den Wohnungseigentümern die Gelegenheit zu bieten, sich auf die Beschlussfassung vorbereiten zu können. Die zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände sind daher ausreichend bestimmt zu bezeichnen. Die Absicht, einen Beschluss zu fassen, muss aus den Angaben zu den Tagesordnungspunkten klar hervorgehen und die Beschlussgegenstände so konkret darstellen, dass eine sinnvolle Vorbereitung möglich ist. Sollte die Beschlussfassung im Inhalt der Verständigung keine Deckung finden, da sie zu allgemein oder zu eng gefasst worden ist, liegt ein formeller, das Anhörungsrecht verletzender Mangel vor. Es hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab, ob die zur Beschlussfassung anstehenden Beschlussgegenstände ausreichend bestimmt bezeichnet wurden.