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Dokument-ID: 050718
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 23.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Verstorbenen zu bewilligen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)