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Dokument-ID: 667045
Teilkündigung nach erfolgloser Kündigung gem § 30 Abs 2 Z 5 MRG
OGH: Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG zum Teil aufkündigen, wenn der Eintritt in die Mietrechte über die ganze Wohnung ein krasses Missverhältnis zwischen dem dringenden Wohnbedürfnis des Eingetretenen und dem Umfang der gesamten Wohnung herbeiführen würde.