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Dokument-ID: 1027104
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 41a. Beendigung der Exekution
idF BGBl. I Nr. 38/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2019
Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.
(BGBl. I Nr. 38/2019)