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Judikatur | Leitsatz
Zum Höchstbeitrag bei der Mietzinsanhebung – WGG und MRG
Treten in einen am 01.03.1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in § 46 Abs 1 MRG nicht genannt sind, so darf der Vermieter gemäß § 46 Abs 2 MRG vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach § 16 Abs 2 bis 6 MRG im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber EUR 2,64 (seit 01.09.2006: EUR 2,91, seit 01.09.2008: EUR 3,08) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von EUR 2,64 (nunmehr EUR 3,08) valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs 6 MRG. In den Fällen des § 46 Abs 2 MRG ist demnach der Vermieter berechtigt, den Hauptmietzins auf jenen Betrag anzuheben, der nach dem Richtwertsystem oder nach den gesetzlich fixierten Zinsgrenzen für Kategorie-D-Wohnungen aktuell zulässigerweise vereinbart werden könnte. Diese Anhebungsmöglichkeit ist allerdings mit dem nach dem früheren Kategoriesystem gesetzlich fixierten und valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen gedeckelt.