Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach weg lieferte 3541 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(305)
Mietrecht
Mietrecht
(305)
- (74) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (74)
- (53) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (53)
- (10) Mietanbot Mietanbot (10)
- (126) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (126)
- (14) Befristung Befristung (14)
- (47) Mietzins Mietzins (47)
- (9) Betriebskosten Betriebskosten (9)
- (8) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (8)
- (34) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (34)
- (18) Mieterschutz Mieterschutz (18)
- (57) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (57)
- (7) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (7)
-
(208)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(208)
- (86) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (86)
- (33) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (33)
- (9) Hausverwalter Hausverwalter (9)
- (14) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (14)
- (38) WEG-Verträge WEG-Verträge (38)
- (17) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (17)
- (43) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (43)
- (7) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (7)
- (3) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (3)
- (5) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (5)
- (69) Kommentare Kommentare (69)
-
(305)
Mietrecht
Mietrecht
(305)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Dokument-ID: 377840
Judikatur | Leitsatz
Notwendiger Inhalt einer Vereinbarung über die Mietzinserhöhung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach § 16 MRG
OGH: Solche Vereinbarungen, für die die Beschränkungen der Abs 2 bis 7 nicht gelten, sind nur in Schriftform und frühestens ein halbes Jahr nach Abschluss des Mietvertrages zulässig; das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum sind ausdrücklich zu vereinbaren. Der Bezug auf Beilagen, die zwar nicht der Vertragsurkunde, aber dem vorangegangenen Entwurf angeschlossen waren, reicht für die Bestimmtheit der Arbeiten aus.