Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4323 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(273)
Mietrecht
Mietrecht
(273)
- (91) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (91)
- (7) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (7)
- (8) Mietanbot Mietanbot (8)
- (135) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (135)
- (16) Befristung Befristung (16)
- (44) Mietzins Mietzins (44)
- (5) Betriebskosten Betriebskosten (5)
- (2) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (2)
- (35) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (35)
- (14) Mieterschutz Mieterschutz (14)
- (16) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (16)
- (13) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (13)
-
(154)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(154)
- (84) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (84)
- (18) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (18)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (19) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (19)
- (47) WEG-Verträge WEG-Verträge (47)
- (8) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (8)
- (5) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (5)
- (7) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (7)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (12) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (12)
- (42) Kommentare Kommentare (42)
-
(273)
Mietrecht
Mietrecht
(273)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 56.
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
(1) Das Gesuch um Eintragung des Rechtes oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb der im § 55 festgesetzten Frist anzubringen. Wird über dieses Gesuch die Einverleibung oder Vormerkung bewilligt, so kommt der Eintragung die angemerkte Rangordnung zu. Die Eintragung ist auf der vorerwähnten Ausfertigung anzumerken.
(2) Die Eintragung in der angemerkten Rangordnung kann selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft oder die Hypothekarforderung nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen oder belastet worden wäre.
(3) Wird über das Vermögen des Eigentümers der Liegenschaft oder des Hypothekargläubigers vor der Überreichung des Eintragungsgesuches ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu beurteilen.
(BGBl. I Nr. 58/2010)