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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Gewährleistung bei Kauf von unsanierter Wohnung wegen nicht dem Stand der Technik entsprechenden Elektroinstallationen
OGH: Als Verkäufer haftet man gem § 922 Abs 1 ABGB dafür, dass die verkaufte Sache dem Vertrag entspricht. Es wird Gewähr geleistet, dass die bedungenen oder gewöhnlichen Eigenschaften vorliegen. Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass eine Leistung dann mangelhaft ist, wenn sie qualitativ oder quantitativ nicht dem Vertragsinhalt entspricht. Dafür muss bestimmt werden, welcher Vertragsgegenstand genau geschuldet ist, der vor allem durch die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten oder gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften bedingt ist. Was gewöhnlich vorausgesetzt ist richtet sich danach, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der abgegebenen Erklärung schließen durfte. Ein solcher Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegen oder bereits vorhanden sein.