Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 2133 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4317) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4317) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Vorschrift x
- Jedes Datum
Dokument-ID: 916137
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 262. Form
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.
(2) Der Vollmachtgeber ist über
- die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,
- die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie
- die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs
persönlich zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren.
(BGBl. I Nr. 59/2017)