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Judikatur | Leitsatz
Haftung der Eigentümergemeinschaft nach § 4 Abs 3 WEG 2002?
OGH: § 4 Abs 3 WEG 2002 sieht für den Altmieter eines Wohnungseigentumsobjekts die Möglichkeit vor, wie in casu für den Antragsteller, mietrechtliche Ansprüche, die sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder auf die Liegenschaft als Gesamtheit beziehen, ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter, auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. Das führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache, sodass es dem Mieter freisteht, seine unter § 4 Abs 3 WEG 2002 fallenden Ansprüche entweder nur gegen seinen Vertragspartner, nur gegen die Eigentümergemeinschaft oder gegen beide geltend zu machen.