Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4323 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(273)
Mietrecht
Mietrecht
(273)
- (91) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (91)
- (7) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (7)
- (8) Mietanbot Mietanbot (8)
- (135) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (135)
- (16) Befristung Befristung (16)
- (44) Mietzins Mietzins (44)
- (5) Betriebskosten Betriebskosten (5)
- (2) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (2)
- (35) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (35)
- (14) Mieterschutz Mieterschutz (14)
- (16) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (16)
- (13) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (13)
-
(154)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(154)
- (84) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (84)
- (18) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (18)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (19) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (19)
- (47) WEG-Verträge WEG-Verträge (47)
- (8) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (8)
- (5) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (5)
- (7) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (7)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (12) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (12)
- (42) Kommentare Kommentare (42)
-
(273)
Mietrecht
Mietrecht
(273)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
c) Abschriften
§ 90.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Sofern für die Urkundensammlungen Abschriften erforderlich sind (§ 6), sind sie von den Stempel- und Gerichtsgebühren befreit. Werden sie nicht beigebracht oder sind sie nicht brauchbar, so sind die Originale in der Urkundensammlung aufzubewahren und die Parteien von dem Grundbuchsführer zu verständigen, daß es ihnen freistehe, sie gegen nachträgliche Beibringung ordnungsmäßiger Abschriften zu beheben; das Gericht kann für die Urkundensammlung auch Abschriften gegen Einhebung der einfachen für gerichtliche Abschriften bestimmten Gebühr anfertigen und die Originalurkunden bei den Akten zur Ausfolgung bereithalten. Wenn aber das Gesuch, in dem eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten beantragt wird, nebst der Originalurkunde von einem Grundbuchsgericht zum anderen gelangen soll, hat jedes Grundbuchsgericht, wenn die für sein Grundbuch erforderlichen Abschriften nicht beiliegen oder unbrauchbar sind, solche gegen Einhebung der doppelten für beglaubigte Abschriften bestimmten Gerichtsgebühr auszufertigen.