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Dokument-ID: 099339
Vorschrift
Notariatstarifgesetz (NTG)
§ 4. Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr
idF BGBl. Nr. 576/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974
Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Notar
- zur Errichtung eines Notariatsaktes einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert,
- eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18 bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54 Notariatsordnung bekräftigt, auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur vorgenommen worden ist, um einen Anspruch vollstreckbar zu machen, oder
- für die Verfassung einer Urkunde ein von einer Gebietskörperschaft oder einer unter öffentlicher Aufsicht stehenden Kredit- oder Versicherungsunternehmung zur Verfügung gestelltes Formblatt ohne wesentliche Änderung oder Ergänzung verwenden kann.