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Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz
Besteht ein Räumungsanspruch bei übermäßiger Nutzung wegen „bloßen Vermietungswunsches“?
OGH: Nach Rechtsprechung des OGH hat grundsätzlich jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Sache, sofern er auch einen persönlichen Bedarf an einer solchen Nutzung hat. Bei bloß beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf ein Miteigentümer auch ohne Vereinbarung jeden Gebrauch von der Sache machen, wenn er den konkreten Gebrauch der anderen dadurch nicht stört. Insofern steht ihm auch das Recht zur ausschließlichen Benützung der Sache oder eines Teiles zu. Liegt keine Gebrauchsstörung der anderen Miteigentümer vor, so greift ein solcher alleiniger Gebrauch nicht in die Anteilsrechte der Anderen und ist daher auch nicht rechtswidrig.