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Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz
Mietzinsanhebung nach § 12a MRG im Falle fremdnütziger Treuhand
OGH: Der Vermieter hat das Recht zur Anhebung des Mietzinses, wenn sich bei einer Mietergesellschaft die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern (§ 12a Abs 3 erster Satz MRG). Mit dieser Regelung sollte ein Machtwechsel in der Gesellschaft erfasst werden. Die in § 12a Abs 3 erster Satz MRG genannten Adjektive „rechtlich“ und „wirtschaftlich“ bilden nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein unzertrennliches Begriffspaar; die entscheidende Änderung muss also kumulativ die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten betreffen. Eine bloß rechtliche Änderung, mit der eine wirtschaftliche nicht einhergeht, führt daher nicht zur Mietzinsanhebung.