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Dokument-ID: 771333
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 742. Mehrfache Verwandtschaft
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.
(BGBl. I Nr. 87/2015)