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Dokument-ID: 086605

Vorschrift

Zustellgesetz (ZustG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Stellung des Zustellers

idF BGBl. I Nr. 5/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

(BGBl. I Nr. 5/2008)