Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach weg lieferte 660 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (3541) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (3541) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Vorschrift x
- Jedes Datum
Vorschrift
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
VIII. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 29.
idF BGBl. Nr. 827/1992 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1992
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten)
(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(7) Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:
1. | vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG oder | |||||||||
2. | vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder 3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1 MRG, | |||||||||
so gelten – frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 – die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.